Schwere Verletzung des Pferdes
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 50/18 – Urteil vom 18.02.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.02.2018, Az. 11 O 130/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Klägerin betreibt einen Reiterhof, die Beklagte ist Fachhändlerin für Agrar- und Stallbedarf. Im Oktober 2014 kaufte die Klägerin bei der Beklagten ein Fressgitter-Paneel für Pferde. Das Fressgitter wurde nicht von der Beklagten hergestellt, sondern von dieser zuvor selbst erworben. Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 8.191,20 € in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, das gelieferte Fressgitter-Paneel sei mangelhaft, weil die Abstände der Querstreben nicht tiergerecht seien. Eines ihrer Pferde habe sich infolgedessen in seiner Box am ….04.2015 mit dem linken Hinterhuf in den Streben verfangen und bei dem Versuch, sich zu befreien, so schwer verletzt, dass es habe eingeschläfert werden müssen. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Sachverständigenanhörung zur Frage der Mangelhaftigkeit des gelieferten Fressgitter-Paneels der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 7.391,20 € nebst Nebenforderungen stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg.
1. Für den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO auf die protokollierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorab Bezug genommen. Ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. dem über die online-Plattform … geschlossenen Kaufvertrag vom …10.[…]