Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schadensersatz für eine beschädigte beförderte Sache

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 208/19 – Urteil vom 19.09.2019

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31.01.2019, Az.<. 10 O 857/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Erfurts vom 31.01.2019, Az. 10 O 857/18, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung Schadensersatz für einen elektrisch betriebenen Rollstuhl des Herstellers C. mit elektrischem Zusatzantrieb Typ „Z“, der bei einem Verkehrsunfall des Versicherungsnehmers der Beklagten in dessen Wohnwagen beschädigt worden war. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). II. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu, da es sich bei dem Rollstuhl um eine Sache handelt, für die eine Versicherungsleistung durch die Klausel A 1.5.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008), die im Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer Anwendung findet, ausgeschlossen wurde. 1. Die Ausschlussklausel in A 1.5.5 AKB 2008 lautet: „Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. [caption id="attachment_100499" align="alignright" width="500"] (Symbolfoto: Von Sorapop Udomsri/Shutterstock.com)[/caption] Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.“ Diese Klausel ist als Bestandteil der Allgemeinen[...]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv