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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 14/20 – Beschluss vom 26.02.2020

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. November 2019 aufgehoben,

a. soweit der Angeklagte wegen Bedrohung zum Nachteil der Zeugin N. verurteilt worden ist (Fall II.3.3 der Urteilsgründe); insoweit wird das Verfahren eingestellt,

b. mit den zugrundeliegenden Feststellungen im Fall II.3.2 der Urteilsgründe (Tat vom 7. Juni 2016) und

im Ausspruch über die Gesamtstrafe; in diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht II – Kaiserslautern hat den Angeklagten am 12. Juni 2018 unter Freisprechung im Übrigen schuldig gesprochen „einer gefährlichen Körperverletzung, zweier Bedrohungen und einer Beleidigung“ und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am 18. November 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und drei Monate ermäßigt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

II.

1.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung im Fall II.3.1 (Tat vom 1. April 2016) wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen einer im Oktober 2017 zum Nachteil der Zeugin N. begangenen Beleidigung richtet, sind der Schuld- und Rechtsfolgeausspruch jeweils frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt sich insbesondere den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft aus der Antragsschrift vom 8. Februar 2020 an, dass das von der Geschädigten unterzeichnete Vernehmungsprotokoll vom 14. Oktober 2017 den nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 158 Abs. 2 StPO notwendigen Strafantrag enthält.

2.

Soweit der Angeklagte wegen einer ebenfalls im Oktober 2017 zum Nachteil der Zeugin N. begangenen Bedrohung verurteilt worden ist, war das angegriffene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und demzufolge eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses einzustellen.

a) Durch die mit Beschlüssen des Amts[…]


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