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Versuchsbeginn bei Hehlerei – Versuch des Ankaufens

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KG Berlin – Az.: (2) 161 Ss 190/19 (41/19) – Beschluss vom 05.03.2020

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2019 in den Fällen II. B. 2. und II. B. 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten am 14. Mai 2018 wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Zugleich ordnete es die Einziehung des durch die Tat Erlangten in Höhe von 15.800 Euro an.

Auf die mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes auf 5000 Euro reduziert wurde.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die form- und fristgerecht sowie unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweise (vorläufigen) Erfolg.

1. Zu den Tathandlungen hat das das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt (UA S. 6-8):

„Zu einem für die Kammer nicht aufklärbaren Zeitpunkt vor dem 14. Juni 2016 erklärte der Angeklagte sich gegenüber einem oder mehreren der gesondert verurteilten B., P., R. […], Re. und D. dazu bereit, Zigaretten aus deren Einbruchsdiebstahlstaten anzukaufen, um sie weiterzuverkaufen.

Im Einzelnen kam es jedenfalls zu folgenden drei Taten des Angeklagten:

1.

(Symbolfoto: Von Pavels Dunaicevs/Shutterstock.com)

Am Nachmittag des 14. Juni 2016 bot der gesondert Verurteilte B. dem Angeklagten die zuvor aus dem Geschäft des Geschädigten G. in der L…allee in Berlin entwendeten Tabakwaren im Wert von geschätzten 5000 Euro telefonisch mit den Worten „dreita[…]


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