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Verkehrsunfall – einparkendes Fahrzeug und daneben stehenden Fahrzeug mit Beifahrertür

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 101/19 – Urteil vom 31.03.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 69/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 03.05.2017 auf dem Kundenparkplatz der Fa. M. in K.-U. ereignete.

Am Schadentag parkte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L., den klägerischen F. M. T. mit abgedunkelten Scheiben auf einem separaten Teil des Kundenparkplatzes mit schräg angeordneten Parktaschen, der mit einer speziellen Kundenkarte zugänglich ist. Als der Kläger die Beifahrertür öffnete, kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten B.  des Beklagten zu 2., der in die rechts neben dem klägerischen Fahrzeug liegende Parktasche einfahren wollte.

Die Einzelheiten des Unfalls sind streitig.

Der Kläger verlangt Ersatz seines mit 5.095,49 EUR bezifferten Schadens und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 EUR.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Beifahrertür geöffnet, nachdem er sich vergewissert habe, dass von hinten kein Fahrzeug in die Parktasche fahre. Die Beifahrertür sei bereits zur Hälfte geöffnet gewesen, als der Beklagte zu 2. mit seinem Wagen forsch in die Parktasche gefahren und mit der bereits geöffneten Tür kollidiert sei.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er unter Missachtung des § 14 StVO die Tür plötzlich und weit geöffnet habe, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1., der umgehend gebremst habe, unvermeidbar gewesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. (GA 80 ff.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Ld (GA 84 ff.) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. vom 24.01.2019 (GA 102 ff.).

Sodann hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.273,90 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 201,70 EUR verurteilt.

Der Kläger könne 25 % des Schadens ersetzt verlangen. Ein Ver[…]


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