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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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LG Essen – Az.: 65 KLs – 56 Js 899/19 – 6/20 – Urteil vom 26.03.2020

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3, 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG
Gründe
I.

Der Angeklagte wurde am … als jüngstes von zwei Kindern in H geboren und wuchs dort auf. Der Vater des Angeklagten ist 58 Jahre alt und arbeitet als Staplerfahrer. Die 56-jährige Mutter des Angeklagten ist Hotelfachangestellte und arbeitet in der Gastronomie. Zu seinem vier Jahre älteren Bruder hat der Angeklagte keinen Kontakt. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. Soziale Auffälligkeiten und Lernschwierigkeiten bestanden nicht. Im Alter von acht Jahren ließen sich die Eltern scheiden und er blieb bei seiner Mutter. Im Anschluss an die Grundschulzeit besuchte er die Realschule in H. Nach der achten Klasse wechselte der Angeklagte wegen schulischer Probleme und „Mobbing“ auf die Gesamtschule. Ende der neunten Klasse besuchte er die Förderschule. Dort absolvierte er nach der zehnten Klasse den Hauptschulabschluss. Zu dieser Zeit bestand kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter.

Die Lehre als Maler und Lackierer absolvierte er erfolgreich nach dreieinhalb Jahren und erreichte durch den Abschluss der Gesellenprüfung auch den Realschulabschluss. Im Alter von 21 Jahren fand er eine Anstellung bei der Firma E in C und führte hauptsächlich Montagearbeiten in ganz Deutschland durch.

Im Jahr 2017 lernte der Angeklagte den N erkennen. Dieser sprach den Angeklagten für einen „Quereinsteigerjob“ an. Es handelte sich um den Vertrieb von Solaranlagen, insgesamt war der Angeklagte für neun Monate dort angestellt.

Im Anschluss meldete er Selbstständigkeit an und verkaufte für die Firma W Kabelschlüsse in Rheinland-Pfalz. Im Jahr 2019 meldete er das Gewerbe ab, da er sich hoch verschuldet hatte, insgesamt in Höhe von 10.000 bis 15.000 EUR beim Finanzamt und seinem ehemaligen Vermieter. Wegen Auflaufens von Mietrückständen verlor der Angeklagte seine Wohnung. Er zog daraufhin in das Haus des N in der L-Straße … in H ein und bewohnte dort die Wohnung im Erdgeschoss, ohne dort gemeldet zu sein.

Der Angeklagte bezieht derzeit Arbeitslosengeld I.

Seit Juni 2019 befindet er sich in einer festen Partnerschaft.

Seit seinem 17. Lebensjahr raucht der Angeklagte Zigaretten. Das erste Mal THC konsumierte er ungefähr an seinem 18. Geburtstag. Nachdem er dann zunächst von Ha[…]


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