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Betriebsschließungsversicherung – Corona-Pandemie – Infektionsschutzgesetz

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LG Mannheim – Az.: 11 O 102/20 – Urteil vom 16.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf […] € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Die Klägerin betreibt verschiedene Hotels mit Restauration. Streitgegenständlich sind das (…) Hotel und das (…) Hotel in Berlin sowie das (…) Hotel in Hamburg. Zwischen den Prozessparteien bestehen für diese Hotels jeweils Betriebsunterbrechungsversicherungsverträge (Anlagen K1-3). Die Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt bei allen Verträgen 30 Tage. Es ist jeweils eine Tageshöchstentschädigung vereinbart. Den abgeschlossenen Betriebsunterbrechungs- und Mehrkostenversicherungen liegen die (…)-Bedingungen […] der Beklagten (VB-BU) zugrunde (Anlage K4).

Diese lauten auszugsweise:

§ 5

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; […]

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. […]

§ 7

1. Versicherungswert sind

a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;

b) […]

2. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. (…)

Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind in Hamburg und Berlin Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. […]


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