Mit der Deutschen Post versendeten Pakets
LG Bonn – Az.: 1 O 50/19 – Urteil vom 15.05.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.353,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 729,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 12.07.2017 gab der Kläger in der Filiale der Beklagten F-Straße in ##### X der Beklagten ein verschlossenes Paket mit der Sendungs-Nr. ############ an den Zeugen K, T-Weg in ##### B auf (Anlagen KMB1 und KMB2 = Bl.# – # d.A.). Für diese Sendung verwendete der Kläger einen alten Karton. Zudem wurde eine Transportversicherung bis 25.000,00 EUR abgeschlossen. Das Porto von 5,99 EUR nebst 18,00 EUR Beitrag für die Transportversicherung zahlte der Kläger zuvor am 11.10.2017 per Paypal (Anlagen KMB3 und KMB 4 = Bl.# – # d.A.). Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger an der Absenderadresse Q-Straße in ##### X. Seit November 2017 wohnt er unter der Adresse im Rubrum.
Das Paket erreichte den Zeugen K nicht. Nachdem eine Nachforschung durch die im Auftrag der Beklagten tätige E GmbH erfolglos verlaufen war, übersandte der Kläger auf entsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben der E GmbH vom 24.10. und 23.11.2017, Anlage KMB7 = Bl.## – ## d.A.) ein ausgefülltes Formular „Schadendokumentation zu einer fehlenden Sendung“ nebst „Versicherungserklärung“, die unter der Rubrik „Inhaltsangabe“ folgende Gegenstände und Werte auflistete (Anlage KMB8 = Bl. ## – ## d.A.):
2 Stück Y 64 GB Neu 1.698,00 EUR
8 Stück Y 128 GB Neu 5.432,00 EUR
50 Stück Z 128 GB SD Card 3.900,00 EUR
Summe (Brutto): 11.030,00 EUR
Seitdem erhielt der Kläger keinerlei Rückmeldung. Mit E-Mail vom 26.01.2018 teilte er der Beklagten mit, dass er jetzt noch zehn Werktage abwarte und die Angelegenheit, wenn er bis dahin[…]