§ 32f Abs. 2 S. 2 StPO
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 51/20 – Beschluss vom 10.07.2020
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 16. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 15. August 2019 (Az.: 11.5002130.4) – ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2020 – wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geldbuße von 1.080 EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung stützt.
Der Einzelrichter des Senats hat die Sache durch Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Betroffene beanstandet zu Recht, durch die fehlende Gewährung von Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung und die Zurückweisung eines hierauf gestützten Aussetzungsantrages in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden zu sein (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO).
1.
Der Rüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Der Betroffene hat gegen den ihm am Samstag, den 24. August 2019 zugestellten Bußgeldbescheid am Montag, den 9. September 2019 Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 hat der Bußgeldrichter Hauptverhandlungstermin auf den 16. Januar 2020 bestimmt; eine entsprechende Ladung ging dem Betroffenen am 20. Dezember 2019 zu. Am 9. Januar 2020 hat der Verteidiger des Betroffenen seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht in den Kanzleiräumen beantragt und vorsorglich Verlegung des Hauptverhandlungstermins beantragt. Noch am 9. Januar 2020 fertigte der Bußgeldrichter folgende Verfügung:
„1. Akteneinsicht durch Übersendung der Akte kann vor dem Termin nicht mehr gewährt werden, nur Einsicht auf der Geschäftsstelle oder durch Anforderung einer Aktenkopie.
2. Terminsverlegung wird nicht stattfinden. Das Mandat wurde in Kenntnis des Termins angenommen.“
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