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Prozesskosten bei Klage mehrerer Mitversicherer – notwendige Kosten

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OLG Düsseldorf
Az: 10 W 135/05
Beschluss vom 21.02.2006

In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 21.02.2006 b e s c h l o s s e n :
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin – vom 07.06.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.04.2004 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.939,08 (in Buchstaben: zweitausendneun-hundertneununddreißig und 08/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2004 an die Klägerinnen zu erstatten.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 90 % die Klägerinnen und zu 10 % die Beklagte.
G r ü n d e:
I.

Die am 21.06.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 225 b GA) gegen den ihr am 14.06.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2004 (Bl. 219 ff, 224 a GA) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Zu Unrecht sind im angefochtenen Beschluss mehr als EUR 31,20 Reisekosten des Klägervertreters für die Wahrnehmung des Termins am 25.03.2004 vor dem Landgericht Duisburg berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Reise von Hamburg zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg in voller Höhe notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren und damit erstattungsfähig sind. Als erstattungsfähig anzuerkennen sind lediglich EUR 15,- Abwesenheitsgeld und EUR 16,20 Fahrtkosten (für 60 km) nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO.

Für die Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft aber die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten M[…]


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