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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütung von Überstunden

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Urlaubsentgelt – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 653/19 – Urteil vom 07.08.2020

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2019 (2 Ca 397/19) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 877,96 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.01.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Kosten der 1. Instanz trägt die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %. (*)

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über Ansprüche der Klägerin auf Vergütung von Überstunden, Zahlung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Beklagte – ein Filialist der W Lotterie GmbH & Co. KG – betreibt ua. in Z eine Lotto-Filiale in einem E -Markt. Die Lotto-Filiale war von Montags bis Donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie Freitags und Samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Die Schichtzeiten der Arbeitnehmer waren Montags bis Donnerstags von 07:45 Uhr bis 14:15 Uhr (Frühschicht) bzw. von 13:45 Uhr bis 20:15 Uhr (Spätschicht) und Freitags und Samstags von 06:45 Uhr bis 13:45 Uhr (Frühschicht) bzw. von 13:15 Uhr bis 20:15 Uhr (Spätschicht). Jede Schicht ist jeweils mit einem Arbeitnehmer besetzt.

Die Klägerin, geboren am 1966, war ab dem 10.10.2012 bei dem Beklagten im Verkauf beschäftigt. Sie war auf im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 450,- Euro und einem Stundenlohn von zuletzt 9,34 Euro brutto bei dem Beklagten beschäftigt. Der Rentenoption wurde nicht widersprochen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Seit Oktober 2017 leitete die Klägerin die og. Lotto-Filiale und erstellte hierfür die Schichtpläne.

Die monatliche Arbeitszeit der Klägerin betrug rund 48 Stunden. Feste Schichten oder Wochentrage, an denen die Klägerin arbeiten sollte, wurden zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung – ausweislich der von ihr vorgelegten Schichtpläne, bzgl. derer auf Bl. 21, 79-83, 90-94, 265-277, 287-299 d.A. Bezug genommen wird, und bei denen der Beklagte bestreitet, dass diese von ihm stammen – unreg[…]


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