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Ablehnung Kurzarbeit – Folgen für Arbeitnehmer?

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Kann ein Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnen und was sind die Konsequenzen?
Die Kurzarbeitsmaßnahme ist etwas, das kein Arbeitnehmer gerne einfach so hinnehmen möchte. Fakt ist jedoch, dass gerade in Zeiten einer Pandemie viele Unternehmen sehr stark um ihre Existenz zu kämpfen haben und dementsprechend nur sehr schwerlich einen Ausblick auf die Zukunft in finanzieller Hinsicht geben können. Während die Umsätze mehr oder minder stark wegbrechen bleiben natürlich die fixen laufenden Kosten eines Unternehmens bestehen. Eine sehr starke Größe bei den Fixkosten macht natürlich der Personalkostenfaktor aus und da die Bundesregierung als Reaktion auf die Coronapandemie den Bezug des Kurzarbeitergeldes erleichtert hat machen sehr viele Unternehmen von diesen Möglichkeiten Gebrauch.

(Symbolfoto: /Shutterstock.com)
Um was genau handelt es sich bei der Kurzarbeit eigentlich?
Als Kurzarbeit wird die Verkürzung der üblicherweise aus dem Arbeitsvertrag heraus geltende Arbeitszeit des Arbeitnehmers bezeichnet, die natürlich auch mit einer Einkommensreduzierung des Arbeitnehmers verbunden ist. Auf diese Weise wird das Unternehmen als Arbeitgeber in die Lage versetzt, die Personalkosten zu reduzieren und damit die Umsatzeinbrüche zum Zweck der Überlebenssicherung des Unternehmens voranzutreiben. Die Kurzarbeit muss dabei nicht einmal das gesamte Unternehmen betreffen. Es kann auch durchaus Kurzarbeit für vereinzelte Bereiche des Unternehmens geben

Der Arbeitgeber ist rechtlich betrachtet nicht dazu berechtigt, auf einseitiger Basis die Kurzarbeit einfach so anzuordnen. Die Kurzarbeit bedarf zwingend einer entsprechenden rechtlichen Grundlage wie beispielsweise eine Betriebsvereinbarung in Verbindung mit dem Betriebsrat oder auch einen Tarifvertrag.

Sollte es eine derartige rechtliche Grundlage nicht geben ist es auch möglich, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Vereinbarung zu dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag getroffen wird. Diese Vereinbarung hat dann allerdings den Charakter einer nachträglichen Ergänzung und muss auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.
Hat ein Arbeitnehmer das Recht, die Kurzarbeitsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag abzulehnen?


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