Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 20.1137 – Beschluss vom 25.08.2020
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2016, rechtskräftig seit 18. Oktober 2016, sprach das Amtsgericht Bamberg den Kläger des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Dem lag zugrunde, dass der Kläger in der Zeit von Ende Oktober 2014 bis Ende Januar 2015 Haschisch, Kokain, Ecstasy-Tabletten, Methamphetamin und MDMA bestellt hatte. Die Betäubungsmittel seien teilweise zum Eigenkonsum sowie für den Handel vorgesehen gewesen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 30. März 2016 seien 6,47 Gramm Marihuana gefunden worden.
Am 19. August 2016 war der Kläger an einem Verkehrsunfall beteiligt. Nach seinen Angaben gegenüber den Polizeibediensteten hat er vor Fahrtantritt Ritalin-Tabletten sowie am Abend zuvor ärztlich verordnetes Sativex-Spray eingenommen. Welche Krankheit der ärztlichen Verordnung zugrunde liegt, ist dem vom Kläger vorgelegten Attest seines Arztes vom 22. August 2016 nicht zu entnehmen. Mit Verfügung vom 16. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Bamberg das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein rauschmittelbedingter Fahrfehler sei dem Kläger nicht nachzuweisen.
Am 1. Februar 2017 wurde der Kläger einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Bei der entnommenen Blutprobe wurden ein Alkoholgehalt von 0,33 ‰ sowie ein THC-Gehalt von ca. 0,4 ng/ml festgestellt. Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Bamberg das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem der Kläger hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Einwendungen erhoben hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. November 2017, geändert durch Schreiben vom 18. Dezember 2017, zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Auf[…]