Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Mietrechtliche Konsequenzen bei unterbliebenen Schönheitsreparaturen
Die Frage nach den rechtlichen Folgen unterbliebener Schönheitsreparaturen in Mietverhältnissen ist ein wiederkehrendes Thema im Mietrecht. Das LG Berlin hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Az.: 64 S 189/19) vom 10.08.2020 diese Frage erneut behandelt und dabei wichtige Aspekte beleuchtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 189/19  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

LG Berlin behandelt Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen.
Berufung des Beklagten hat laut Gericht keine Aussicht auf Erfolg.
Fristsetzung für Mängelbeseitigung ist vor Schadenersatzforderung notwendig.
Beklagter hat im ersten Rechtszug keine ausreichende Fristsetzung nachgewiesen.
Unterscheidung zwischen Dekorationsmängeln und echten Substanzschäden ist zentral.
Beklagter kann nicht nachweisen, dass Mieter die Wohnung über das vertraglich erlaubte Maß hinaus beschädigt haben.
Kammer regt an, die Berufung zurückzunehmen; bei Rücknahme würden sich Gerichtsgebühren halbieren.

Kern des Beschlusses
Mietrecht: Schadenersatz bei unterbliebenen Schönheitsreparaturen – LG Berlin klärt wichtige Fragen (Symbolfoto: Lithiumphoto/Shutterstock.com)

Der Beschluss des LG Berlin stützt sich auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und stellt fest, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass dem Beklagten kein Schadenersatz in Höhe von 2.300,00 Euro wegen behaupteter Dekorationsmängel zusteht. Das Gericht ging davon aus, dass die Verpflichtung zur Beseitigung von Abnutzungen durch den Mietgebrauch wirksam auf die Mieter übertragen wurde. Allerdings kann der Vermieter Schadenersatz nur dann verlangen, wenn er dem Mieter zuvor eine angemessene Frist[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv