Mietrechtliche Konsequenzen bei unterbliebenen Schönheitsreparaturen
Die Frage nach den rechtlichen Folgen unterbliebener Schönheitsreparaturen in Mietverhältnissen ist ein wiederkehrendes Thema im Mietrecht. Das LG Berlin hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Az.: 64 S 189/19) vom 10.08.2020 diese Frage erneut behandelt und dabei wichtige Aspekte beleuchtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
LG Berlin behandelt Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen.
Berufung des Beklagten hat laut Gericht keine Aussicht auf Erfolg.
Fristsetzung für Mängelbeseitigung ist vor Schadenersatzforderung notwendig.
Beklagter hat im ersten Rechtszug keine ausreichende Fristsetzung nachgewiesen.
Unterscheidung zwischen Dekorationsmängeln und echten Substanzschäden ist zentral.
Beklagter kann nicht nachweisen, dass Mieter die Wohnung über das vertraglich erlaubte Maß hinaus beschädigt haben.
Kammer regt an, die Berufung zurückzunehmen; bei Rücknahme würden sich Gerichtsgebühren halbieren.
Kern des Beschlusses
Mietrecht: Schadenersatz bei unterbliebenen Schönheitsreparaturen – LG Berlin klärt wichtige Fragen (Symbolfoto: Lithiumphoto/Shutterstock.com)
Der Beschluss des LG Berlin stützt sich auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und stellt fest, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass dem Beklagten kein Schadenersatz in Höhe von 2.300,00 Euro wegen behaupteter Dekorationsmängel zusteht. Das Gericht ging davon aus, dass die Verpflichtung zur Beseitigung von Abnutzungen durch den Mietgebrauch wirksam auf die Mieter übertragen wurde. Allerdings kann der Vermieter Schadenersatz nur dann verlangen, wenn er dem Mieter zuvor eine angemessene Frist[…]