Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 4 W 697/20 – Beschluss vom 15.10.2020

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.06.2020 – 3 O 575/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner zu 1.) und 2.) auf Zahlung von Versicherungsleistungen bzw. auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihm an seinem Objekt in der H…straße 00 in 00000 P… – es handelt sich um eine xxx xxx – entstanden sind. Die Geltendmachung von Versicherungsleistungen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2.), bei der der Antragsteller eine Gebäudeversicherung in Bezug auf das streitgegenständliche Objekt unterhält, ist bereits Gegenstand zweier weiterer Prozesskostenhilfegesuche, die unter den Az. 3 O 2125/19 und 3 O 564/20 vor dem Landgericht Leipzig abschlägig beschieden wurden. Die jeweils hiergegen gerichteten Beschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom 12.02.2020 unter dem Az. 4 W 84/20 und vom 08.09.2020 unter dem Az. 4 W 655/20 zurückgewiesen.

(Symbolfoto: Von G-Stock Studio/Shutterstock.com)

Mit vorliegendem Antrag macht der Antragsteller erstmalig Ansprüche auch gegen den Antragsgegner zu 1.) geltend, der seinerzeit beim Abschluss des streitgegenständlichen Gebäudeversicherungsvertrages als Versicherungsvermittler für die Antragsgegnerin zu 2.) fungierte. Er beruft sich auf eine Fehlberatung im Zusammenhang mit der Absicherung gegen Vandalismusschäden. Diese sind unstreitig nicht mitversichert. Nachdem er mit der Antragsgegnerin zu 2. am 22.08.2018 einen Abfindungsvergleich sowohl für die Sturm- als auch für die Vandalismusschäden i.H.v. 8.000,00 EUR abgeschlossen hatte (Anlage PKH 6 aus dem Verfahren 3 O 2125/19), behauptet der Antragsteller nun, bei Abschluss dieser Erklärung nicht geschäftsfähig gewesen zu sein. Das Landgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen.

Im Hinblick auf den erstmalig in Anspruch genommenen Antragsgegner zu 1.) verneinte es die hinreichende Erfolgsaussicht, weil sich der Abfindungsvergleich vom 22.08.2018 auch auf den Antragsgegner zu 1.) beziehe. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2.) verwarf es den Antrag unter Hin[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv