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Reiserücktrittsversicherung – Zahlung bei Covid-Verdacht

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LG Kassel – Az.: 5 O 459/21 – Urteil vom 05.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger, die Kosten der Streithilfe hat die Streithelferin selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Stornierungskosten aus einer Reiserücktrittsversicherung.

Im April 2020 buchte der Kläger bei der Streitverkündeten eine Pauschalreise nach Franzö-sisch-Polynesien für den Reisezeitraum 24.09. bis 09.10.2020 für drei Personen. Der Reise-preis betrug für den Kläger als Einzelperson 5.490,- EUR, zzgl. weiterer Kosten i.H.v. 1.350,- EUR für die Vermittlung von Inlandsflügen mit „…“ und i.H.v. 490,- EUR für Steuern und Fluggastgebühren.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer „…“ eine Reiserücktrittsversicherung nach Maßgabe der „Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reise-Rücktritts- und Abbruchversicherung (VB-RS 2018 (JRV-RRV/UG-D)“, vgl. Anlage K 9, Bl. 110 ff. d.A., im Folgenden: „AVB“). Der Versicherungsschutz bestand seit dem 27.02.2020 und wurde als Jahresgarantie geschlossen.

In der Rubrik „RRV- Reise-Rücktrittsversicherung“ heißt es unter dem Unterpunkt „Welche Leistungen sind versichert“ in Ziffer 1.1.1. AVB auszugsweise wie folgt:

„Wenn Sie die Reise oder ein Seminar nicht antreten, leisten wir die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. (…)“

In Ziffer 2 „Wann liegt ein Versicherungsfall vor?“ AVB heißt es auszugsweise:

„Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn nach Beginn des Versicherungsschutzes ein versichertes Ereignis eintritt.

(…)

Ein versichertes Ereignis liegt vor

2.1 bei einer unerwarteten schweren Erkrankung. Beachten Sie hierzu bitte unsere Erläuterungen im Teil D. (…)“

Am 17.03.2020 sprach die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen, touristischen Auslandsreisen aus.

Ferner gab es eine amtliche Reisewarnung für den Zielort der Pauschalreise.

Am 17.09.2020 stornierte der Kläger die Reise wegen einer bei ihm vermeintlich aufgetretenen Erkrankung. Unter dem 22.09.2020 erhielt der Kläger von der Streitverkündeten eine Stornierungsrechnung[…]


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