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Vergütung – Umkleidezeit – Rüstzeit – Wegezeit

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Verfall von Ansprüchen – Zeitgutschriften Feiertage
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 13 Sa 1593/19 – Urteil vom 02.10.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 – 60 Ca 15365/17 – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger für das beklagte Land an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, erbrachte zusätzliche Arbeitszeit im betrieblichen Bereich in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2018, in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 sowie seit September 2019 für das An- und Ablegen der Dienstuniform, das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie das Entnehmen/Wegschließen, Laden/Entladen und Anlegen/Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 14 Minuten (7 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 7 Minuten nach dem offiziellen Dienstende),

in den Monaten Januar 2019, März 2019, Mai 2019 und Juli 2019 im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen im Umfang von insgesamt 10 Minuten (5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) und die im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Entnehmen/Wegschließen, Laden/Entladen und Anlegen/Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 4 Minuten (2 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 2 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger für das beklagte Land an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. April 2017 zwischen der Nebenwache in der D.-Str. 89, 10… B. und der Russischen Botschaft, Unter den Linden 63-65 in 10… B. im Umfang von 3 Minuten und in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 zwischen der Nebenwache in der Friedrichstraße 80 in 10… B. und der Russischen Botschaft, Unter den Linden 63-65 in 10… B. im Umfang von 3 Minuten je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften de[…]


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