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Minderung der Straßenreinigungsgebühr bei Nicht- oder Schlechterfüllung

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VG Düsseldorf – Az.: 17 K 3059/10 – Gerichtsbescheid vom 07.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde als Eigentümer des Grundstücks in O…, … straße … bis zum Jahre 1996 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Die Heranziehung endete wegen Straßenbauarbeiten und sollte zum 1. Januar 1998 wieder aufgenommen werden.

Erst mit Bescheid vom 23. April 2010 erhob die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2010 in Höhe von insgesamt 265,92 Euro.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Mai 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Gebühren werden seit 1997 zu Recht nicht erhoben, da eine Leistungserbringung nicht möglich sei. Der Bereich sei 24 Stunden täglich zugeparkt.

Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben – Änderungsbescheid – vom 23. April 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die… straße wird einmal wöchentlich gereinigt. Die Reinigungsleistung werde für den Hauptteil der Straßenfläche regelmäßig erbracht. Allein die Rinnsteinreinigung sei aufgrund der geparkten Fahrzeuge nicht immer an allen Stellen möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die übersandten Fotografien, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist § 5 Straßenreinigungssatzung der Beklagten (StrRS) vom 13. Dezember 2004, veröf[…]


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