LG Dortmund – Az.: 1 S 130/16 – Urteil vom 17.04.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02.02.2016 (91 C 36/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.039,14 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Auskehr einer Regulierungszahlung eines Wohngebäudeversicherers vom 16.08.2013.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2013 Mitglied der beklagten WEG H-Straße / G-Straße. #-# / L-Straße. #-#, ##### I1 (= Beklagte zu 1.) und Eigentümer des im Teilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Wohneigentums. Die WEG war 1992 durch Teilung nach § 8 WEG entstanden. Die Beklagte zu 2. ist mindestens seit Beginn 2002 die Verwalterin der WEG.
Bei dem Teileigentum Nr. 1 handelt es sich um eine Gewerbeeinheit, der als Bestandteil des Sondereigentums eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung von Wohnungen zugeordnet ist. Im Rahmen dieser Grunddienstbarkeit wurden auf dem benachbarten Grundstück, das bis Ende 2015 im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stand und mittlerweile an eine dritte Person veräußert wurde, fünf Wohneinheiten (Nr. 23 bis 27) errichtet.
Die vormalige Verwalterin hatte für die Beklagte zu 1. eine verbundene Wohngebäudeversicherung mit den versicherten Risiken Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden bei der D1 Versicherungsgesellschaft a.G. (Versicherungsscheinnummer #######-#) abgeschlossen. Die laufenden Prämienzahlungen wurden aus den Hausgeldern der Beklagten zu 1. bestritten. Am 26.06.2002 kam es in der Wohnung Nr. ## zu einem Brand.
Das Teileigentum Nr. 1 war bereits seit der Aufteilung in Wohneigentum mit Grundschulden belastet, durch die der B1 GmbH & Co. KG gewährte Kredite dinglich gesichert wurden. Im Jahr 2002 übereignete die B1 GmbH & Co. KG das Teileigentum Nr. 1 der WEG an die X GmbH & Co. KG, die am 05.08.2002 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Die X GmbH & Co. KG übernahm auch die entsprechenden Darlehen. Da die Darlehen nicht mehr bedient wurden, leitete die Grundschuldgläubigerin nach Kündigung der Darlehen im Jahr 2008 zur Verwertung der Teileigentumseinheit Nr. 1 das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Mit Zuschlag vom 17.06.2013 wurde der Kläger Eigen[…]