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Vorrang mündlicher Individualvereinbarungen vor Formularklauseln trotz Schriftformklausel

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OLG Koblenz – Az.: 6 U 943/10 – Urteil vom 03.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterprovision aufgrund einer vertraglichen Bonusvereinbarung.

Die Beklagte vermittelt Kapitalanlagen und Versicherungsverträge. Der Kläger schloss am 2./14. Mai 2002 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag. Der Vertrag sah die Vergütung nach einem „Karriereplan“ vor. Danach war die Vergütung des Handelsvertreters nach Karrierestufen gestaffelt, deren Erreichen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft war (vgl. Anlage Za 2). Zu Beginn des Vertragsverhältnisses wurde der Kläger in der 9,- €-Stufe eingruppiert.

Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält in Ziffer 12.1 folgende vorformulierte Klausel:

„… Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf um Gültigkeit zu erlangen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden“.

Die Parteien schlossen des Weiteren am 2. Mai 2002 eine Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Bonusvereinbarung), die auszugsweise wie folgt lautet:

„1. Herr …[A] erhält bei einem Umsatz von 4.000 Netto-Euro-Einheiten im Vertragsjahr 1 Euro je Einheit zusätzlich auf den Gesamtumsatz. …“.

Im August 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten …[B] und …[C] statt. Bei dem Gespräch wurde mündlich vereinbart, dass der Kläger zum September 2003 auf die nächste Karrierestufe von 10,- € angehoben werden sollte, obwohl hierfür noch nicht die Voraussetzungen nach dem Karriereplan erfüllt waren. Die Parteien streiten über die Frage, ob darüber hinaus wirksam vereinbart wurde, dass im Gegenzug für die Höherstufung des Klägers im Karriereplan seine Vergütung aus der Bonusvereinbarung entfällt.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahr 2007 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals Zahlung der Vergütung aus der Bonusvereinbarung, die er für das Jah[…]


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