Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 12 Ta 233/22 – Beschluss vom 08.02.2023
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.06.2022 gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.06.2022 – 2 Ca 809/21 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 400,00 Euro.
Zusammenfassung:
In dieser Auseinandersetzung geht es um einen Rechtsfall, in dem ein Schuldner aufgefordert wurde, für einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße Buchführung vorzulegen, was er jedoch trotz Zahlungen nicht tat. Der Gläubiger leitete ein Vollstreckungsverfahren ein, und das Gericht verurteilte den Schuldner zur Zahlung eines Zwangsgeldes, weil er dem früheren Beschluss nicht nachgekommen war. Der Schuldner legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und behauptete, gegen die ursprüngliche Entscheidung Berufung eingelegt zu haben. Das Gericht hielt die Berufung jedoch für unbegründet, da die Verpflichtung des Schuldners zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung in der ursprünglichen Entscheidung eindeutig festgelegt war. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Schuldner mit den von ihm vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war. Daher bestätigte das Gericht die frühere Entscheidung und forderte den Schuldner auf, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. In dem Fall geht es um das Versäumnis des Schuldners, eine ordnungsgemäße Buchführung vorzulegen, und um die Bemühungen des Gläubigers, den früheren Gerichtsbeschluss durchzusetzen.
Gründe
I. (Symbolfoto: wutzkohphoto/Shutterstock.com)
Mit Urteil vom 14.02.2022 wurde die Schuldnerin mittlerweile rechtskräftig verurteilt der Gläubigerin u.a. ordnungsgemäße Abrechnungen für die Monate April bis August 2020 und für November 2020 bis Januar 2021 über die jeweilige Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro zu erteilen, auch über die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Den Anspruch hat das Arbeitsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auf § 108 GewO gestützt. In dem Verfahren stritten die Parteien über die Höhe der Vergütung vor dem Hintergrund einer streitigen Kurzarbeitsvereinbaru[…]