Landesarbeitsgericht Frankfurt, Az.: 8 Sa 1778/14, Urteil vom 08.09.2015
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. März 2012 – 8 Ca 320/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.673,69 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 87,71 brutto seit dem 1. April 2011 und aus jeweils € 144,18 brutto seit dem 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012 und 1. März 2012 zu zahlen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben der Kläger 51 % und die Beklagte 49 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Differenzlohnansprüche für den Zeitraum 1. März 2011 bis 28. Februar 2012.
Der 1978 geborene Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten als Industriekaufmann beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war bis 31. Mai 2003 Mitglied im Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. In dem zwischen diesem Arbeitgeberverband und der IG Metall – Bezirksleitung Frankfurt – geschlossenen Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vom 28. Mai 2002 (im Folgenden: GRTV) ist ua. geregelt:
„…
§3
Gehälter
1. …
2. …
Die Gehälter sind aus den Gehaltstabellen ersichtlich, die Bestandteil dieses Tarifvertrages sind.
…
Gehaltstabelle
für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen
– Kaufmännische Angestellte –
gültig ab 1. Juni 2002 gültig ab 1. Juni 2003
Tätigkeitsgruppe Prozent € €
…
K 3
bis zum vollendeten 100 1.512,00 1.551,00
23. Lebensjahr
nach dem vollendeten 110 1.663,00 1.706,00
23. Lebensjahr
nach dem vollendeten 125 1.890,00 […]