Oberlandesgericht Hamm
Az.: 26 U 145/12
Urteil vom 05.11.2013
Leitsätze
Wird nach der Operation eines sog. Handgelenksbruchs (distale Radiusmehrfragmentfraktur) ein fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche unzureichend behandelt und die Kompression des Mittelarmnervs (Nervus medianus) zu spät erkannt, können hierdurch bedingte Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro rechtfertigen.
Ein aufgetretenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) ist mangels feststellbarer Kausalität nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Falle einer grob fehlerhaften postoperativen Behandlung, weil es nicht zu den aus einem solchen Behandlungsfehler resultierenden Primärschäden oder typischen Sekundärschäden gehört, auf die sich die Beweislastumkehr erstrecken würde.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg mit der Maßgabe abgeändert, dass statt des titulierten Schmerzensgeldes von 10.000,00 € ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zuerkannt wird.
Im übrigen verbleibt es bei dem titulierten Urteil. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 15.000 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.
Er hat behauptet, die nach einem Arbeitsunfall am 28.6.2010 durch den Beklagten zu 1) im Krankenhaus der Beklagten zu 2) durchgeführte operative offene Reposition einer Radiusmehrfragmentfraktur der rechten Hand sei fehlerhaft durchgeführt und postoperativ nicht ausreichend behandelt worden. Dadurch sei es unter anderem zu einer Kompression des Nervus Medianus und zur Entstehung eines CRPS-Schmerzsyndroms (Complex Regional Pain Syndrom) gekommen.
Das Landgericht hat in der Ha[…]