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Corona – Quarantäneanordnung für Lehrer als Kontaktperson der Kategorie I

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OVG Lüneburg – Az.: 13 ME 386/20 – Beschluss vom 22.10.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16. Oktober 2020 bleibt ohne Erfolg.

1. Mit diesem Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 170/20 der Antragstellerin gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2020 enthaltene, bis einschließlich 22. Oktober 2020 geltende Gebot einer Absonderung in häuslicher Quarantäne anzuordnen, welchem gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit zukommt.

Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. In der Hauptsache bestünden keine Erfolgsaussichten. Aller Voraussicht nach sei die Verfügung rechtmäßig, denn sie könne auf § 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden, deren formelle und materielle Voraussetzungen bei summarischer Prüfung vorlägen. Es spreche mehr dafür, dass die Antragstellerin als Lehrerin, die (am 7. und 8. Oktober 2020) in einem Klassenraum ihrer Schule eine 6. Klasse unterrichtet habe, zu der auch ein positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getesteter Schüler gehört habe, in Anwendung der Erkenntnisse und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) wegen der relativ beengten Raumsituation oder der schwer überschaubaren Kontaktsituation in Klassenräumen als „Kontaktperson der Kategorie I“ (Person mit einem höheren Infektionsrisiko) und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen sei, so dass der Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt w[…]


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