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Reisemangel bzgl. Fluglinie – Sicherheitsstandard/unzumutbare Beförderungsbedingungen

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LG Rostock – Az.: 1 S 29/19 – Urteil vom 18.10.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 05.12.2018, Az. 47 C 284/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt die Erstattung der Kosten eines Fluges im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrtreise.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Kreuzfahrtreise vom 07.10. bis 21.10.2018. Vertragsbestandteil war die An- und Abreise per Flug von Düsseldorf nach New York und zurück. Vom 06.02.2017 datiert die Reservierungsbestätigung der Beklagten (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift – Blatt 5 ff. d.A.). Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Der Reisevertrag nimmt auf die üblichen Reisevertragsbedingungen der Beklagten Bezug. Im Katalog der Beklagten wird unter der Überschrift An- und Abreise mit dem Flugzeug u.a. auf Folgendes hingewiesen:

„Genaue Angaben zu Ihren Flugdaten – wie z.B. Flugzeiten und Fluggesellschaften – erhalten Sie, sobald A. die Informationen vorliegen, spätestens mit den Reiseunterlagen. …. Änderungen des Flugplanes, wie z.B. der geplanten Flugstrecke und Flugzeiten sowie des Fluggeräts … sind vorbehalten.“

Später teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Flug mit der Fluggesellschaft … durchgeführt werden solle.

Nachdem … wegen Zahlungsschwierigkeiten den Flugbetrieb eingestellt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger telefonisch mit, dass der Hin- und Rückflug nunmehr mit der Fluglinie … Airlines durchgeführt werden solle. Bei dieser Fluglinie handelt es sich um eine spanische Charterfluggesellschaft mit 4 Flugzeugen, die seit 2013 „am Markt“ ist.

Der Kläger ließ die Beklagte über sein Reisebüro mit Schreiben vom 02.10.2017 auffordern, eine Umbuchung ab/bis Frankfurt mit Lufthansa, Singapur Airlines etc. vorzunehmen bzw. die angebotenen Flüge zu stornieren bei gleichzeitiger eigenständiger Buchung der Flüge ab/bis Frankfurt. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger buchte für sich und seine Familie einen Hin- und Rückflug mit der Fluglinie Lufthansa von Frankfurt nach New York und zurück zu einem Gesamtpreis von 3.961,64 € (inklusive Kosten für Sitzplätze in Höhe von 200,- €). Der vorgenannte Betrag is[…]


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