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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbrauchserfassungsgeräte – Mietlaufzeit über 10 Jahre

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 61/05
Urteil vom 19.12.2007

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist. Er verlangt von der Beklagten, die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterlassen bzw. sich nicht auf diese zu berufen.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst. Sie bietet ihren Kunden auch Verbrauchserfassungsgeräte zum Kauf oder zur Anmietung an. Dabei besteht die Möglichkeit, Erfassungsgeräte nur anzumieten oder zu kaufen, die Beklagte nur mit der Erfassung und Abrechnung von Energiekosten zu beauftragen oder die Anmietung bzw. den Kauf von Erfassungsgeräten mit der Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs zu verbinden.

Die Beklagte verwendet für ihre Beauftragung mit der Erfassung und Abrechnung von Energiekosten einerseits sowie für die Anmietung oder den Kauf von Erfassungsgeräten andererseits jeweils gesonderte Vertragsformulare mit speziell vorgefertigten Vertragsbedingungen. Zusätzlich verwendet sie für alle Vertragstypen weitere, auf einem gesonderten Blatt vorgefertigte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.

In ihrem Formular „Auftrag für die Anmietung“ verwendet die Beklagte auch Verbrauchern gegenüber u.a. folgende Klauseln (zum Verständnis erwähnte, nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben):

In Spalte 4 der Tabelle im Vertragskopf befinden sich Rubriken für den Gerätetyp, Montagedatum, Anzahl der Geräte etc. und die jeweilige Laufzeit des Mietvertrages. Hier ist handschriftlich eingetragen: „Laufzeit i.J.: 10.“

Ziff. 6 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen:

„Der Mietvertrag beginnt nach Gerätemontage und wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Vertrag nicht kündbar.“

Ziff. 6 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen:

„Er (der Mietvertrag) verlängert sich jeweils um denselben Zeit[…]


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