OLG Frankfurt – Az.: 16 U 4/14 – Urteil vom 15.05.2014
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2013 – Az. 2/3 O 250/13 – abgeändert.
Der Beschluss des Landgerichts – einstweilige Verfügung vom 9.7.2013 – wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 20.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, wegen dessen Begründung auf GA 232 ff verwiesen wird, die einstweilige Verfügung – Beschluss vom 9.7.2013 – vollumfänglich bestätigt.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) Berufung eingelegt.
Er rügt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig gewesen sei, weil die Parteibezeichnung des Verfügungsklägers (nachfolgend Kläger) nicht den Erfordernissen des § 253 ZPO entspreche.
Darüber hinaus sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch inhaltlich nicht begründet. Die von ihm, dem Beklagten, öffentlich vorgetragenen Tatsachen seien allesamt unstreitig und überdies durch Dokumente belegt. Fehl gehe auch die Annahme des Landgerichts, er habe unwahre Behauptungen zwischen den Zeilen versteckt. Im Übrigen werde durch seine Kritik am Verhalten der X auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert. Der Verzicht auf die Nachzahlung im Jahr 2010 habe auch in kausalem Zusammenhang mit der Streichung der Rückauflassungsvormerkung im Jahr 2006 gestanden. Auch wenn formal die Käuferin von der Nachzahlungsverpflichtung befreit worden sei, handele es sich bei dem Kläger offensichtlich um den wirtschaftlichen Eigentümer, welcher auch stets als Verhandlungspartner gegenüber den städtischen Gremien und im Haupt- und Finanzausschuss aufgetreten sei.
Schließlich sei ihm, dem Beklagten, die vom Landgericht in der angegriffenen einstweiligen Verfügung aufgegebene Verpflichtung, seine Äußerungen nur innerhalb der Stadtverordnetenversammlung, aber nicht öffentlich zu machen, faktisch unerfüllbar. Um sicherzustellen, dass seine Äußerungen in der Stadtverordnetenversammlung nicht an die Öffentlichkeit gelangten, müsse er daher auf sie verzichten. Dies stelle jedoch einen unzulässige[…]