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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Zuwendung der Todesfallleistung aus Lebensversicherungsvertrag

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 48/22 – Beschluss vom 05.08.2022

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Juli 2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2022 – 16 O 158/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegenüber der Antragsgegnerin klagweise Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Sie ist das einzige Kind des am 1. Dezember 1957 geborenen und am 13. Mai 2017 verstorbenen V. W. B. (im Folgenden: Erblasser), die Antragsgegnerin ist dessen zweite Ehefrau, sie wurde durch letztwillige Verfügung vom 12. März 2017 zur alleinigen Erbin eingesetzt. Nach dem Tode forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst unter Fristsetzung auf den 15. April 2019 zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und zur Auszahlung des Pflichtteiles auf (Bl. 12 GA). In der Folge wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis (UR Nr. 817/2020B des Notars Dr. J. W. B., V., Bl. 25 ff. GA) angefertigt, das als Aktiva u.a. Bankguthaben in Höhe von insgesamt 4.907,97 Euro und ein fremdfinanziertes Fahrzeug ausweist, die Passiva mit 9.048,59 Euro beziffert und unter dem Oberbegriff „Forderungen“ den Hinweis auf eine „Risiko-Lebensversicherung Nr. 10110711405884“ bei der E. V. Lebensversicherung AG enthält, aus der die Beklagte auf die Todesfallsumme in Höhe von 50.000,- Euro bezugsberechtigt gewesen sei. Der Versicherungsschein zu diesem Vertrag wurde nicht vorgelegt, statt dessen der vom Erblasser unter dem 25. Mai 2010 unterzeichnete Antrag zur vorgenannten Versicherungsnummer im Tarif RISIKO-LEBEN – Tarif M6 (Bl. 97 ff. GA), die Versicherungsbedingungen dieses Tarifs (Bl. 73 ff. GA) sowie zwei Schreiben des Versicherers, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Vertrag um eine „reine Risikoversicherung“ gehandelt habe und ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes nicht vorhanden gewesen sei (Bl. 71, 72 GA).

Die Antragstellerin, die sich Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ¼ aus der Summe von 53.569,29 Euro errechnet, meint, es müsse neben einem Aktivnachlass in Höhe von 5.824,49 Euro und Passiva in Höhe von 8.048,59 Euro (Bl. 8 GA) auch ein fiktiver weiterer Nachlass in Höhe von 55.793,39 Euro berücksichtigt werden, der sich aus der als Schenkung zugunsten der Antragsgegnerin anzusehenden Lebensversicherungssumme über 50.000,- Euro sowie weiteren, in Ziffer B. II. des Nachlassverzeichnisses aufgeführten unentge[…]


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