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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindesunterhalt – Erwerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten

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AG Büdingen – Az.: 53 F 320/11 – UK – Beschluss vom 12.01.2012

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. Mit Anerkenntnisurteil vom 3. April 2008 verurteilte das Amtsgericht Büdingen (AZ: 53 F 90/08 – UK) den Antragsteller an den Antragsgegner für die Zeit von August 2007 bis Januar 2008 einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.470,00 EUR sowie ab Februar 2008 100% des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen –wegen des Inhalts des Urteils wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 7 und 8 d.A.). Schon mit Antragsschrift vom 11. August 2009 begehrte der Antragsteller die Abänderung des Anerkenntnisurteils. In diesem Verfahren nahm er den Antrag im Termin am 5. November 2009 wirksam zurück (Amtsgericht Büdingen, AZ: 51 F 662/09 – UK).

Seit 1. September 2009 arbeitet der Antragsteller als Bauhelfer zu einem Stundenlohn von 9,90 EUR –wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Bl. 9 d.A.). Seit Februar 2011 haben sich seine Einkünfte erheblich reduziert. So verfügte der Antragsteller über folgende Nettoeinkünfte:

Januar 2011 1.154,86 €

Februar 2011 636,50 €

Mai 2011 679,72 €

Juni 2011 330,04 €

Juli 2011 463,63 €

August 2011 865,63 €

September 2011 1.058,43 €

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 3 und 4 zur Antragsschrift (Bl. 11 und 12), die Anlagen zum Schriftsatz vom 9. August 2011 (Bl. 15 und 16 des VKH-Heftes des Antragstellers) und die Anlagen zum Protokoll vom 24. Oktober 2011 ( Bl. 79 bis 81 d.A.).

Zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nahm der Antragsteller ein Darlehen auf, welches er seit September 2009 mit monatlich 124,00 EUR zurückzahlt. Für eine Krankenversicherung zahlt der Antragsteller monatlich 11,97 EUR und für weitere Versicherungen 64,67 EUR.

Der Antragsteller ist Erbe nach seiner verstorbenen Mutter. Nach einem Erbschein haben der Antragsteller, seine Schwerster und sein Stiefbruder seine Mutter zu je einem Drittel beerbt. Die Mutter des Antragstellers verfügte über Bar- und Grundvermögen, wobei der Stiefbruder ein Hausgrundstück in — für sich alleine beansprucht. Insoweit läuft ein Gerichtsverfahren.

Der Antragsteller trägt vor, ihm sei eine Nebentätigkeit aufgrund degenerativer Schäden der Wirbelsäule sowie beider Kniegelenke nicht zumutbar[…]


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