ArbG Würzburg – Az.: 1 Ca 99/11 – Urteil vom 29.06.2011
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 75 % einer vollzeitbeschäftigten Arbeitskraft besteht.
2. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 3.650,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1990 als Fachkrankenschwester im Anästhesiebereich unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Seit 2008 wurde die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin durchgehend jeweils befristet im Umfang von 25 % erhöht bzw. „aufgestockt“ (vgl. Änderungsverträge, Bl. 5 ff d.A.).
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung der Klägerin betrug zuletzt ca. 2.433,– €.
Im Zuge des Änderungsvertrages vom 11.01.2010 machte die Klägerin unter dem 18.11.2010 die unbefristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 75 % nach Auslaufen des zum 31.12.2010 befristeten Änderungsvertrag geltend (vgl. Bl. 10, 11 d.A.).
Für die Zeit nach dem 31.12.2010 wurde der Klägerin erneut ein Änderungsvertrag angeboten, der lediglich eine befristete Erhöhung im Umfang von 25 % einer Vollzeitkraft vorsah. Diesen erneut befristeten Änderungsvertrag Unterzeichnete die Klägerin unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung (vgl. Bl. 14 d.).
Die Klägerin meint, bereits die zum 31.12.2010 erfolgte Befristung (im Umfang von 25 %) sei unwirksam. Insbesondere lägen keine sachlichen Gründe hierfür vor. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sei nicht anwendbar. Abzustellen sei vielmehr auf eine umfassende Abwägung und Bewertung der beiderseitigen Interessen. Aus den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen (Bl. 12,13 d.A.) gehe hervor, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, im Umfang von 75 % einer Vollzeitkraft zu arbeiten.
Grundsätzlich bestehe ein berechtigtes Interesse ihrerseits, wöchentlich dauerhaft im Umfang von 75 % zu arbeiten. Bei der Beklagten bestehe auch dauerhaft ein Vertretungsbedarf im Bereich der Anästhesiepflege. Soweit die Beklagte ihr fehlende Eignung unterstelle, sei das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln zu unsubstantiiert gehalten. Die Befristung im Umfang von 25 % sei daher unangemessen und unwirksam.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestel[…]