OLG München – Az.: 31 Wx 164/18; 31 Wx 220/20; 31 Wx 221/20; 31 Wx 222/20; 31 Wx 223/20 – Beschluss vom 18.06.2020
Gründe
I.
Die zwischen dem 24.03.2017 und dem 25.03.2017 verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie war nicht verheiratet und hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen.
Es liegen zwei handschriftlich niedergelegte Testamente vor:
1. In dem von ihr am 1.8.2000 errichteten Testament hat die Erblasserin fünf ihrer Geschwister ihre wesentlichen Nachlassgegenstände zugewendet und Vermächtnisse zugunsten von fünf Organisationen angeordnet.
2. Am 10.12.2005 errichtete sie ein handschriftliches Testament, das (auszugsweise) wie folgt lautet:
Testament
……
I. Testierfähigkeit
….
II. Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis
Ich setze hiermit zu meinem Erben zu jeweils 16 % also insgesamt 80% ein:
1. (= Beteiligte zu 8)
2. (= Beteiligte zu 1)
3. (= Beteiligter zu 2)
4. (= mittlerweile verstorbene Schwester der Erblasserin)
5. (= Beteiligter zu 9)
Für den Fall, dass einer der dortigen Erben vor oder nach dem Erbfall wegfällt, bestimme ich dessen Abkömmlinge zu Ersatzerben. Hinterläßt einer der Erben keine Abkömmlinge, so soll unter den übrigen Erben, also auch den nachfolgenden, Anwachsung eintreten.
Als weitere Erben zu gleichen Teilen von zusammen von 20% sollen folgende Organisationen erhalten:
1.
…..
20.
Sollte einer der o.g. Organisationen als Erben vor meinen Erbfall wegfallen oder aber das Erbe ausschlagen, so soll unter den anderen Erben, mit Ausnahme meiner Geschwister und deren Ersatzerben Anwachsung stattfinden, d.h. der Anteil des weggefallenen Erben fällt prozentual den verbleibenden Erben insgesamt zu.
Meine Schwester …. (= mittlerweile verstorbene Schwester) soll zudem als Vorausvermächtnis meine Münzsammlung erhalten. Für den Fall das meine Schwester vor mir stirbt, soll kein Ersatzvermächtnisnehmer ernannt werden. Dann soll meine Münzsammlung verkauft werden. Hierzu schlage ich vor, die Münzen einzeln zu versteigern.
Ort, Datum Unterschrift.
Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die in dem Testament benannten Geschwister als Miterben zu je 1/5 ausweist. Die Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 sind dem Antrag entgegengetreten und vertreten die Auffassung, sie seien Miterben, nicht nur Vermächtnisnehmer. Sie haben formlos die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Geschwister als Miterb[…]