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Kündigung Kleinbetrieb – Bedürfnis nach Arbeitszeitreduzierung – Sittenwidrigkeit – Treuwidrigkeit

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 756/10 – Urteil vom 15.07.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2009 – 16 Ca 5262/09 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten und über Weiterbeschäftigung

Die am … 1951 geborene Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann hat kein Einkommen. Die Klägerin ist seit dem 01.04.1974 als Orthoptistin in der zu der augenärztlichen Fachpraxis des Beklagten gehörenden Sehschule beschäftigt. In der Sehschule werden überwiegend Kinder behandelt, deren Alter zwischen drei und vier Monaten und dem Schulalter liegt.

Der Betrieb des Beklagten ist ein Kleinbetrieb, der nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad von 60 %. Sie war in den letzten Jahren im Umfang von 15 Wochenstunden zu einem Monatslohn von 1.650,– € brutto beschäftigt. Ihre Arbeitszeit verteilte sich auf mittwoch-, donnerstag- und freitagnachmittags zu je 5 Stunden.

In der Sehschule des Beklagten sind zwei weitere Arbeitnehmerinnen, nämlich Frau P und Frau M tätig. Sie leisten zwischen 18 und 21 Stunden wöchentlich.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 17.06.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2008 und bis zum 31.03.2017, dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze, bewilligt.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin zuvor und im Zusammenhang mit dem Rentenbescheid einen sog. 400,– € Job angeboten hat. Unstreitig ist, dass dabei nicht über den Umfang der Arbeitszeit gesprochen wurde. Wegen des Rentenbescheides darf die Klägerin nicht mehr als durchschnittlich 3 Stunden wöchentlich leisten und nicht mehr als 400,– € verdienen. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin im August und September 2008 auf der Basis von 400,– € abgerechnet. Im November 2008 erhob die Klägerin Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Köln auf Feststellung, dass ein entsprechendes Teilarbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Unter dem 26.01.2009 beantragte der Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt erteilte diese Zustimmung mit Bescheid vom 12.05.2009, der dem Beklagten am 14.05.2009 zugestellt wurde. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.05.2009, der Klägerin am 23.05.2009 zugegangen, zum 31.12.2009. Dagegen erhob die Klägerin am 05.06.2009 Kündig[…]


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