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Wohnungsmietvertrag – Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel

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AG München – Az.: 412 C 4451/11 – Urteil vom 23.09.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 740,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.053,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung geltend.

Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 03.04.2007 die 29,5 qm große Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens … ab 01.05.2007 von der Beklagten. Die monatliche Miete betrug ursprünglich 345,00 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 75,00 €, insgesamt mithin 420,00 €. Mit Wirkung ab 01.05.2009 erhöhte sich die Nettomiete von 345,00 € auf 365,00 €.

Das Mietverhältnis wurde durch Kündigung des Klägers zum 31.07.2010 beendet. Die von dem Kläger geleistete Kaution betrug zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses einschließlich Zinsen 1.053,86 €.

Mit Schreiben vom 22.10.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009. Die Betriebskostenabrechnung weist einen Gesamtbetrag von 1.481,29 € und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen in Höhe von 845,00 € eine Nachzahlung zulasten des Klägers in Höhe von 636,29 € aus.

Die Beklagte erklärte gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers die Aufrechnung mit einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2009 in Höhe von 301,29 €, einem Schadensersatzanspruch wegen Rücklastschriften in Höhe von 12,00 € und einem Abgeltungsanspruch für Schönheitsreparaturen in Höhe von 995,68 €.

Ziffer 7 des Mietvertrages vom 03.04.2007 lautet auszugsweise wie folgt:

„7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen.

[…]

7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durch[…]


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