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Wildschadenersatz – Schaden auf landwirtschaftlicher Fläche mit angebautem Mais

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AG Rockenhausen, Az.: 2 C 652/15, Urteil vom 02.08.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens streiten die Parteien über etwaig bestehende Ansprüche auf Wildschadensersatz. Ausweislich des Landpachtvertrages vom 02. April 2012 wurden dem Kläger die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk … (früher W und M.) gehörenden Grundstücke zur Jagdnutzung verpachtet (vgl. Bl. 70 ff. d. GA). Gemäß § 7 Abs. 1 des vorgenannten Vertrages hat sich der Kläger dazu verpflichtet, auf landwirtschaftlichen Flächen – mit Ausnahme von Sonderkulturen – Wildschadensersatz zu leisten. Der Beklagte ist Vollerwerbslandwirt und verfügt über insgesamt 30 ha Eigentum und 30 ha an gepachteten Flächen, auf denen er Ackerwirtschaft betreibt. Tiere hält der Beklagte seit circa zwei Jahren nicht mehr. Der Beklagte meldete am 14. September 2015 und am 18. September 2015 Wildschäden auf zwei von ihm bewirtschafteten Grundstücken an, die er am 13. September 2015 beziehungsweise 17. September 2015 festgestellt habe (vgl. Bl.6 ff. d. GA). Diese prämienberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen waren zum damaligen Zeitpunkt mit Mais bestellt. Auf Grundlage des Ergebnisses der Ortstermine vom 17. September 2015 und 22. September 2015 wurde seitens der Verbandsgemeinde … gegen den Kläger als Pächter der streitgegenständlichen Flächen ein Vorbescheid erlassen, wonach er dem Beklagten einen Wildschadensersatz in Höhe von insgesamt 2.500,00 € zu zahlen habe (vgl. Bl. 2 ff. d. GA). Denn von dem hinzugezogenen Wildschadensschätzer wurde in dem Termin vom 17. September 2015 ein durch Schwarzwild verursachter Schaden in Höhe von 1.850,00 € festgestellt. Am 22. September 2015 ermittelte dieser einen weiteren Schaden in Höhe von insgesamt 650,00 € (vgl. Bl. 6 ff. d. GA). Im Rahmen des vorgenannten Bescheides wurden dem Kläger auch die Kosten des Verfahrens in vollem Umfange auferlegt. Der Kläger stellt seine grundsätzliche Einstandspflicht als Jagdpächter nicht in Abrede und wendet sich auch nicht gegen die festgesetzte Höhe des Wildschadens. Er ist vielmehr der Auffassung, dass es sich hierbei um Schäden auf „Sonderkulturen“ handele, für die er nicht einzustehen hätte: Denn so betreibe der Beklagte, was unstreitig ist, eine Biogasanlage. Dementsprechend wäre von einer „gewerblichen Nutzung“ des angebauten Mais auszugehen, weshalb unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichtes … vom 15. Dezember 2014 zu dem Aktenzeichen 1 C 425/13 keine Schadensersatzpflicht bestehe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er auch einen Anspruch auf eine grundsätzliche Feststellung dahingehend habe, dass ihn auch zukünftig keine Schadensersatzpflicht für Schäden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen treffe: Denn weil er die Jagdpacht in einem großen Bereich ausübe, sei zu befürchten, dass der Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen auch künftig an ihn herantreten werde. Hierneben wendet der Kläger ein, dass den Beklagten aber auch ein erhebliches Mitverschulden treffen würde, weil er keine Maßnahmen zur Verhinderung eines Eindringens der Tiere ergriffen hätte….


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