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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tarifverträge: dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az: 4 AZR 50/04
Urteil vom 01.12.2004

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004 d für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 7. Mai 2003 – 7 Sa 61/03 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 27. November 2002 – 3 Ca 1480/02 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,44 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 98,13 Euro brutto seit dem 1. August 2002 sowie aus 557,31 Euro brutto seit dem 22. November 2002 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Juni bis September 2002 zustehenden Vergütung wegen einer zum 1. Juni 2002 erfolgten tariflichen Gehaltserhöhung.

Der Kläger war seit dem 1. September 1979 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin an deren Standort S als Einkäufer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Formulararbeitsvertrag vom 30. Mai 1991 zugrunde, dessen Ziff. 2 lautet:

„2. Tarifvertrag

Für das Dienstverhältnis kommen die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge können im Personalbüro eingesehen werden.“

Die am 27. Mai 1991 gegründete und am 29. September 1991 in das Handelsregister eingetragene Beklagte ist ein Tochterunternehmen der M. S GmbH, die wiederum dem Konzernverbund der damaligen M AG angehörte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien war die Beklagte, die einen weiteren Standort in L in Sachsen-Anhalt unterhielt, nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Ihre damals am Standort B ansässige Muttergesellschaft gehörte dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie an; ebenso waren alle anderen Unternehmen der Konzernobergesellschaft Mitglieder der jeweiligen Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie. Bei der Konzernobergesellschaft sowie bei den ihr angehörenden Unternehmen wurden durchgehend Arbeitsverträge verwendet, die Bezugnahmeklauseln auf die jeweiligen Branchentarifverträge enthielten. Am 1. Janua[…]


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