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Mieterhöhungsverlangen – Berücksichtigung von Drittmitteln für Modernisierungsmaßnahmen

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LG Berlin – Az.: 67 S 548/10 – Urteil vom 29.09.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.Oktober 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 3 C 108/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A

Die Beklagte ist seit dem 1. Juni  1997 unstreitig Mieterin einer im Hause der Klägerin in der … , drittes Obergeschoss Mitte, … , innegehaltenen Wohnung. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 52,65 m² und ist mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet. Mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 189,55 € um 30,00 € auf 219,55 € ab dem 1. Januar 2010. Zur Begründung bezog sie sich auf den Berliner Mietspiegel 2009, und zwar auf das Feld D 2. Dies gilt für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 40-60 m², die bis zum 31. Dezember 1918 bezugsfertig geworden sind, mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet sind und in einer einfachen Wohnlage liegen. Der Mittelwert beträgt 4,54 €/m² und die Preisspanne reicht von 3,12 €/m² bis 6,03 €/m². Die Klägerin machte geltend, dass entsprechend der Orientierungshilfe wegen wohnwerterhöhender Merkmale ein Zuschlag von 80 % der oberen Spannendifferenz in Höhe von 1,19 €/m² gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung einer Kappungsgrenze von 20 % ergebe sich eine höchstmögliche Erhöhung um 37,88 € auf 227,46 €. Dies entspreche einem Betrag von 4,32 €/m². Freiwillig werde die Mieterhöhung auf einen Betrag 219,55 € begrenzt, was einem Betrag von 4,17 €/m² entspreche.

In Bezug auf das Haus … hatten das Land Berlin und die Klägerin am 10. November/20. Dezember 1993 einen Förderungsvertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Vertrag nach Nr.  8 Abs. 5 ModInstRL 90) geschlossen. Darin verpflichtete sich die Klägerin, die in einem Maßnahmenkatalog im einzelnen aufgeführten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Das Land Berlin verpflichtete sich, diese Maßnahmen zu fördern. Gemäß § 4 Abs. 1 sollte die Klägerin die Kosten der Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen tragen. Das Land Berlin sollte sich an den  Kosten der Maßnahmen durch ein[…]


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