Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 59/17 – Urteil vom 17.05.2018
1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. April 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – Az. 5 O 212/16 – abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. 2052/2005 der Notarin … in …) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. 2052/2005 der Notarin … in …) wird bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt.
5. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer der im Grundbuch von … unter den Bezeichnungen Flurstücke 41/9, 204 und 205 der Flur 23 gebuchten Grundstücke. Sie begehren mit ihrer Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Beklagten mit Urkunde vom 7. Dezember 2005 (UR-Nr. K 2052/2005 der Notarin … in …) bewilligten Grundschuldbestellungsurkunde. Die Grundschuld über 100.000 € nebst 15 % Jahreszinsen sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5.000 € wurde mit Zweckerklärung vom 9. Januar 2006 (Anlage B 1, Bl. 71 ff. d.A.) zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen die Schuldner W… P… und H… E… „wegen B… Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft bR mbH“ aus einem Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2010 über 616.761,44 € und aus Krediten in laufender Rechnung vom 5. Dezember 2010 über 50.000 € verwendet. Gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundschuld erklärte der Kläger zu 2. die persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht, zu übernehmen. Nachdem der Darlehensvertrag mit Vertrag vom 22. November/4. Dezember 2007 in ein Annuitätendarlehen umgewandelt worden ist (Anlage K 3, Bl. 24 ff. d.A.), unterzeichneten die Kläger eine weitere Zweckerklärung für das