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Hausratsversicherung –  Raub von auf Verlangen des Täters herangeschafftem Geld

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LG Köln – Az.: 20 O 241/19 – Urteil vom 24.06.2020

1. Die Klage wird im Verhältnis zur Beklagten zu 1) abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu 32 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 65 % und die Beklagte zu 1) zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 92 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) und die Beklagte zu 1) sind seit dem 17.02.2017 über eine Hausratversicherung miteinander verbunden. Die Klägerin zu 2) als Ehefrau des Klägers zu 1) ist als Familienangehörige mitversichert. Vereinbart waren die VHB 2008 sowie der Tarif Komfort-Plus-Schutz einschließlich der Smart- Bausteine General Domocity und SmartProtect.

Ziffer 6.2.2 der VHB lautet:

„Raub liegt vor, wenn Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll“.

Ziffer 6.4.2 der VHB lautet:

„Der Versicherungsschutz gegen […]Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Raub gemäß Ziffer 6.2 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden“.

Die polizeibekannten Beklagten zu 2) und 3) sind die vermeintlichen Täter aus dem behaupteten schadenbehafteten Ereignis.

Streitgegenständlich ist ein Schadenereignis vom 09.08.2018 im Zusammenhang mit einer – nach Klägervortrag – räuberischen Erpressung an der Wohnanschrift der Kläger in ….

Die Klägerin zeigte an diesem Tag bei der Polizei an, die Beklagten zu 2) und 3) hätten der Klägerin zu 2) die Reinigung der Pflastersteine gegen Entgelt angeboten. Nachdem der Klägerin die Arbeiten komisch vorgekommen seien, haben sie die Beklagten gebeten, zu gehen. Diese hätten hierauf jedoch nicht reagiert.

Die Klägerin habe in der Folge ihr …-Sparbuch genommen, sei zur Bank gefahren und habe 6.000 € abgehoben. Sodann sei sie zum Wohnhaus zurückgefahren. Die an der Wohnanschrift der Kläger warteten Beklagten zu 2) und 3) sei in der Folge mit den 6.000 € verschwunden. Anwesend seien ihr[…]


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