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Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage – Verkehrssicherungspflichten

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LG Essen – Az.: 7 S 188/16 – Beschluss vom 27.06.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl (16 C 59/16) vom 02.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird zunächst gem. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss vom 04.05.2017 Bezug genommen.

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 19.06.2017 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Richtig ist, dass das Oberlandesgericht im dortigen Fall keine Haftung angenommen hat. Dass die Pflichtverletzung im vorliegenden Fall anders zu bewerten – und die Kammer nicht an die dortige Beurteilung gebunden – ist, wurde unter Verweis auf einschlägige Gerichtsurteile bereits ausgesprochen.

Die Kammer bleibt dabei, dass der Beklagte seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Absicherung der von ihm betriebenen Waschanlage nicht nachgekommen ist; sein Verschulden wird mangels ausreichender Entlastung vermutet. Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Leitend sind Gedanken der Risikoverteilung, der Schutzbedürftigkeit, der Erkennbarkeit der Risiken, aber auch der Zumutbarkeit der etwa erforderlichen Maßnahmen. Für Betreiber von automatisierten Waschanlagen bedeutet dies, dass sie gehalten sind, durch die Installation eines Risikominimierungssystems dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur bei Fehlfunktionen der Anlage selbst, sondern gerade auch bei typischen Gefahrsituationen, die durch andere Nutzer hervorgerufen werden, ein rechtzeitiger Stopp der Anlage erfolgen kann. Konkrete Vorgaben zur Umsetzung gibt es nicht; es bleibt vielmehr den Waschanlagenbetreibern selbst überlassen, ob sie zur Gefahrvermeidung auf lichtsensorische oder technische Systeme, auf digitale oder personelle Überwachung/Beaufsichtigung oder sonstige geeignete Maßnahmen zurückgreifen. Entscheidend ist, dass die vom Anlagenbetreiber vorgehaltenen Sicherungssysteme geeignet sind, den Weitertransport auf dem Förderband in Gefahrsituationen unverzüglich zu unterbrechen. Die Pflicht des Anlagenbetreibers ist dabei nicht darauf beschränkt, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden, sondern […]


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