VG Augsburg – Az.: Au 3 S 11.1380 – Beschluss vom 20.10.2011
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.
1. Der Antragsteller ist Halter eines Personenkraftwagens, mit dem am 15. März 2011 auf der BAB⦠in ⦠die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h überschritten wurde. Der Antragsteller sandte den Anhörungsbogen mit der Bemerkung zurück, er habe sich in der Zeit vom 11. März 2011 bis 2. April 2011 auf ⦠in Urlaub befunden. Angaben zum Fahrer des Wagens am 15. März 2011 machte der Kläger nicht. Auf dem bei der Verkehrskontrolle aufgenommenen Lichtbild ist eine weibliche Person zu erkennen.
Die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Polizeiinspektion teilte der Zentralen BuÃgeldstelle beim Regierungspräsidium ⦠mit, der Antragsteller habe lediglich wiederholt, im fraglichen Zeitraum auf ⦠gewesen zu sein. Nachfragen beim Bürgermeister und bei Nachbarn hätten ergeben, dass der Antragsteller öfter wechselnde Frauenbekanntschaften habe. Wer die abgebildete Dame sei, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.
Auf die Anhörung wegen der Auflage, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, teilte der Antragsteller am 7. Juli 2011 mit, sein Anwalt meine, dass man Angehörige, die man im Verdacht habe, nicht anzeigen müsse.
Mit Bescheid vom 16. August 2011 verpflichtete das Landratsamt ⦠den Antragsteller, ab dem 1. September 2011 auf die Dauer von 12 Monaten für seinen Personenkraftwagen ein Fahrtenbuch zu führen. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet.
2. Der Antragsteller lieà Klage erheben (Au 3 K 11.1378) und beantragt weiter, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ⦠vom 16. August 2011 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Fahrtenbuchauflage sei angesichts der Bedeutung des VerkehrsverstoÃes unverhältnismäÃig. Die Ermittlungen der Fahrerin seien nicht ausreichend gewesen. Es handle sich um die Tochter des Antragstellers. Die Polizei hätte sich bei der Gemeinde erkundigen können, ob der Antragsteller Kinder habe. Anhand der Lichtbilder des Einwohnermeldeamtes hätte die Fahrerin identifiziert werden können. Bezüglich seiner Tochter habe der Antragsteller ein Zeugnisverweigerungsrecht.
3. Das Landratsamt beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Die Fahrtenbuchauflage sei verhältnismÃ[…]