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Berufsunfähigkeitsversicherung – Täuschung bei falschen Angaben auf Gesundheitsfragen

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OLG Frankfurt – Az.: 12 U 72/10 – Beschluss vom 28.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2010 wird gemäß § 522 Abs. 2 einstimmig zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.394,60 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung dieses Beschlusses wird auf die Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 6. September 2011 verwiesen, § 522 Abs. 2 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2011 gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (BGH, IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297, 1298), Auf die vom Versicherer zu beweisende Arglist als eine innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Unrichtige Angaben bei der Antragsaufnahme lassen allein noch nicht auf den Täuschungsvorsatz schließen. Für ein arglistiges Verhalten spricht indessen, wenn der Versicherungsnehmer chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 147 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem arglistigen Verhalten des Klägers auszugehen. Die Wertung des Landgerichts, dass der Zeuge Z1 – beziehungsweise die Firma A – für den Kläger als Versicherungsmakler aufgetreten sind, hat der Kläger nicht angegriffen.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine plausible Erklärung gegeben, warum er ihm bekannte chronifizierten Erkrankungen verschwiegen hat. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Abrede stellt, litt er zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer chronischen Bronchitis. Der Kläger befand sich nach eigenen Angaben seit … auch wegen des dyshidrosiformen Handekzems, also der Erkrankung, die später von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt wurde, in fachärztli[…]


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