Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 1309/07
Urteil vom 21.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 10 O 398/06
In dem Rechtsstreit wegen Rückzahlung von Arzthonorar hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.750 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter greifende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die klagende Patientin begehrt von dem beklagten Facharzt für plastische Chirurgie die Rückzahlung des Honorars von 7.765 € für einen kosmetischen Eingriff (Bauchdeckenplastik, Narbenkorrektur und Liposuktionsbehandlung).
Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach den Vertragsabsprachen, die unstreitig nicht schriftlich fixiert sind, habe der beklagte Inhaber der Privatklinik in seiner Eigenschaft als Chefarzt die Operation persönlich durchführen müssen. Erst im Nachhinein habe sie erfahren, dass die Operation stattdessen von einem angestellten Arzt vorgenommen worden sei. Aus diesem Grund hat die Klägerin den Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Der Beklagte hat erwidert, es sei nicht vereinbart worden, dass er den Eingriff persönlich vornehme. Der operierende Arzt sei gleichermaßen fachlich qualifiziert und erfahren wie er. Alle Patienten würden darüber aufgeklärt, dass der angestellte Arzt für Fettabsaugungen zuständig sei. Dementsprechend sei er auch bei dem Gespräch anwesend gewesen, dass der beklagte Chefarzt unmittelbar vor der Operation mit der Klägerin geführt habe. Die schriftliche Einwilligungserklärung sei nicht personengebunden. Auch postoperativ habe der operierende Arzt die Klägerin betr[…]