AG Köln – Az.: 221 C 248/21 – Urteil vom 10.02.2022
1. Der Beklagte wird zu verurteilt, an die Klägerin EUR 3.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 3.600 Euro.
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 06.10.2017 hat der Beklagte von der Klägerin die im Hause Kleine B.gasse 7-9, 5### K., im Erdgeschoss, links, gelegenen Gewerberäume mit einer Größe von ca. 75 qm zum Betrieb einer Gaststätte („###“) angemietet. Der Mietzins beläuft sich auf EUR 1.600,00 zzgl. EUR 600,00 Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt auf EUR 2.200,00. Der Beklagte betreibt die Gaststätte im Nebenberuf. Im Hauptberuf ist er im öffentlichen Dienst beschäftigt und verdient netto ca. 2000 Euro. Im Jahr 2019 hat der Beklagte keinen Gewinn erwirtschaften können, sondern einen Verlust von Euro 7.045,84 verbucht. Die Bildung von Sparguthaben oder Rücklagen war nicht möglich (vgl. die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung, Bl. 50 f.). Das Gaststättengewerbe des Beklagten ist von der Corona-Pandemie betroffen. Im Zeitraum 2.11.2020 bis 30.6.2021 („zweiter Lockdown“) musste der Beklagte das Ladenlokal schließen und hatte keinerlei Umsatz. Ein Außerhausbetrieb war ihm nicht möglich, weil er keine Küche betreibt, sondern eine reine Schankwirtschaft. Auf Staatshilfen hat der Beklagte keinen Anspruch, da er das Lokal im Nebenerwerb betreibt und daher die Voraussetzung für die Förderung nicht erfüllt. Die Mietzahlungen bis einschließlich Februar 2021 leistete der Beklagte dennoch vollständig. Am 3.2.21 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde nur noch 1/3 der Nettomiete, nämlich 533,33 Euro, zahlen. Die Nebenkostenvorauszahlungen sollten unverändert bleiben, so dass sich eine Gesamtmiete von 1133,33 Euro ergibt. Am 18.2.2021 konkretisierte er dies und teilte mit, er habe im Februar 2021 die ursprüngliche Miete von 2200 Euro bezahlt. Die zu viel gezahlten 1066,66 Euro 3 verrechne er mit der Miete für März 2021 und werde daher für März nur noch 66,67 Euro bezahlen. Im Einzelnen: Mit ihrer Klage macht die Klägerin restlichen Mietzins für die Monate Februar bis April 2021 in Höhe von je 1.133,33 Euro geltend (Spalte 4). Hilfsweise stützt sie die Klage auf den Vorschlag des Gerichts (Spalte 5).
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.200,00 nebst Zinsen in Höh[…]