Grundbuchrecht: Bauhandwerkeranspruch auf Sicherungshypothek prüfen
Das Oberlandesgericht München entschied, dass der Bauhandwerker ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch und zugehörige Urkunden hat, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauhandwerker eine Sicherungshypothek aufgrund von Forderungen für erbrachte Bauleistungen anstrebt, selbst wenn der aktuelle Grundstückseigentümer nicht der ursprüngliche Besteller der Leistung ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses: Das OLG München hebt den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach auf und gestattet dem Bauhandwerker Einsicht in das Grundbuch.
Berechtigtes Interesse: Das Gericht bestätigt, dass ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch vorliegt.
Bauhandwerkersicherungshypothek: Es geht um den Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek zur Absicherung von Forderungen für Bauleistungen.
Identität zwischen Besteller und Eigentümer: Die rechtliche Identität zwischen dem Besteller der Bauleistung und dem Grundstückseigentümer ist normalerweise erforderlich, hier jedoch durch die besonderen Umstände aufgeweicht.
Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung: Das Gericht erkennt an, dass in bestimmten Fällen eine wirtschaftliche Identität zwischen Besteller und neuem Eigentümer ausreichend sein kann.
Schutz gegen Missbrauch: Das Gericht berücksichtigt auch die Notwendigkeit, Missbrauch zu verhindern, erkennt aber Ausnahmen in bestimmten Fällen an.
Einsichtsumfang: Der Einsichtsanspruch umfasst sowohl den Grundbuchauszug als auch die damit verbundenen Urkunden.
Überblick über Vollstreckungsaussichten: Der Bauhandwerker soll die Möglichkeit erhalten, sich über die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung zu informieren.
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Bauhandwerker haben laut dem OLG München das Recht, im Grundbuch Einsicht zu nehmen, um Forderungen aus Bauverträgen zu sichern. Dies[…]