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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Regelfahrverbot – Existenzgefährdendes Fahrverbot für Selbstständigen

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AG Strausberg – Az.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11) – Urteil vom 03.01.2012

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das 0,5 %o-Gesetz zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene ist geschieden und hat keine Unterhaltspflichten. Er lebt zusammen mit seiner vollberufstätigen Lebensgefährtin und deren minderjährigen Tochter.

Der Betroffene ist im Verkehrszentralregister nicht eingetragen.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 01.12.2010 (Aktenzeichen: …) wurde gegen den Betroffenen wegen Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24 a Abs. 1 StVG eine Geldbuße von 500,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid zur Last gelegt, am 20.11.2010 um 1.10 Uhr in H. die … Straße mit einem LKW, amtliches Kennzeichen: …, befahren und dabei eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l aufgewiesen zu haben.

Der Betroffene hat gegen diesen Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt und den Einspruch mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.04.2011 auf die Rechtsfolgen beschränkt.

Ziel der Rechtsfolgenbeschränkung ist das Absehen von einem Fahrverbot.

Der Betroffene trägt vor, ein Fahrverbot von einem Monat würde in existenzgefährdender Weise in seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Fliesenleger eingreifen. Er bestreite seine Existenzgrundlage aus den Einkünften eines 1-Mann-Unternehmens als Fliesenleger. Seine Arbeitsorte seien im gesamten Bundesgebiet verstreut. Er könne seine Tätigkeit nur ausüben, wenn er seine Arbeitsorte mit seinem Transportfahrzeug erreiche, da zu seiner Arbeit auch zwingend der Transport der benötigten Baumaterialien gehöre. Aufgrund der schlechten Konjunkturlage im Winter 2010/2011 sei er gegenwärtig auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Aus dieser Situation könne er nur heraus finden, wenn er ständig und durchgehend bereit sei, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen. Aus diesem Grund dürfe er es sich nicht erlauben, einen Monat lang wegen des fehlenden Führerscheins keine Aufträge mehr entgegenzunehmen. Gegenwärtig sei es ihm aufgrund der geringen Einkünfte auch nicht möglich, einen Fahrer zu beschäftigen.

Diese Einlassung war dem Betroffenen letztlich nicht zu widerlegen.

Der Betroffene ist seit 1998 durchgehend als selbstständiger Fliesenlegermeister t[…]


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