AG Neukölln – Az.: 3 C 149/11 – Urteil vom 05.01.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger für das Mietverhältnis …, … Berlin, …, Mietvertragsnummer … gemäß § 8 des Mietvertrages vom 15.08.2005 hinterlegte Mietkaution in Höhe von 1.257,44 EUR an die … vertreten durch ihren Geschäftsführer …, zu Händen der …, … Berlin, zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von Beklagten die Weiterleitung einer von ihm geleisteten Kaution an die ….
Mit Vertrag vom 15.08.2005 mietete der Kläger von der Beklagten Büroräume im Hause … in … Berlin, … und zahlte die in § 8 des Mietvertrages vereinbarte Mietkaution bis auf einen Restbetrag in Höhe von 15,00 EUR in drei Teilraten zu je 500,00 EUR am 15.11.2005, 6.12.2005 und 27.09.2006 an die Beklagte.
Im Laufe des Mietverhältnisses geriet der Kläger mit diversen Mietzinszahlungen in Verzug. Mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 15.01.2008 mahnte die Beklagte folgende, ihrer Meinung nach bestehende offene Forderungen an:
Betriebskostennachforderung 2005 144,76 EUR
Betriebskostennachforderung 2006 457,97 EUR
Mietkaution …
15,00 EUR
Miete Oktober 2006 60,48 EUR
Miete November 2006 60,48 EUR
Miete Dezember 2006 60,48 EUR
Miete Januar 2007 719,95 EUR
Miete Februar 2007 719,95 EUR
Miete März 2007 719,95 EUR
Miete April 2007 719,95 EUR
Mahngebühr Oktober 2005 2,50 EUR
Mahngebühr Januar 2006 2,50 EUR
Mahngebühr Februar 2006 2,50 EUR
Mahngebühr September 2006 2,50 EUR
Gesamtforderung 3.691,47 EUR
Mit Schreiben vom 28.01.2008 reagierte der Kläger auf das Schreiben der Beklagten. Darin teilte er mit, dass die Betriebskostennachforderung klärungsbedürftig seien, nicht ersichtlich sei, welche Positionen mit Miete Oktober bis Dezember 2006 gemeint seien und die Miete für April 2007 aufgrund einer Anpassung nur noch 660,45 EUR inkl. MwSt. und Betriebskosten betrage. Ferner bestätigte er, dass die Forderungen ab April 2007 korrekt seien, diese Forderungen jedoch die alte … mit einer Frau … beträfen, und er daher aufgrund der 50 %igen Beteiligung von Frau … nur bereit sei, eine 50 %ige Deckung der Beträge bis zum 31.03.2007 zu garantieren. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
„…Vorbehaltlich der oben genannten zwei Punkte ergibt sich somit für meine Person die folgende Summe:
Forderung ab dem 1.04.2007 6[…]