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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Beschlussanfechtung – Verwalterbefugnis zur Beauftragung eines Rechtsanwalts

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AG Clausthal-Zellerfeld – Az.: 4 C 52/11 – Urteil vom 12.01.2012

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention zu tragen.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Die Beigeladene ist die Verwalterin der v.g. Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Parteien streiten über die Gültigkeit von Beschlüssen. In der Eigentümerversammlung vom 19.01.2011 trafen die Eigentümer u. a. die folgenden Beschlüsse:

TOP 3.3.

„Die bisherige Handlungsweise der Verwaltung hinsichtlich der Beantragung des Insolvenzverfahrens und des Zwangsversteigerungsverfahrens wird nachträglich genehmigt,…“

TOP 4

„Die Verwaltungsabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2006 – hinsichtlich der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in geänderter Form – … wird genehmigt,…“

TOP 5

„Die Verwaltungsabrechnung 2007… wird genehmigt“

TOP 6

„Die Verwaltungsabrechnung 2008 … wird genehmigt“

TOP 7

„Die Verwaltungsabrechnung 2009 … wird genehmigt“

Unter TOP 14.2 und TOP 14.3 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer jeweils eine Sonderumlage zur Finanzierung der Auszahlung der Abrechnungsguthaben 2008 (TOP 14.2) und zum anderen zur Auffüllung der Instandhaltungsrücklage (TOP 14.3).

Diese Beschlüsse wurden laut Protokoll mit jeweils der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Eigentümer angenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (Bl. 30 d. A. ff.) verwiesen.

Die Klage richtet sich gegen die vorgenannten Beschlüsse. Ausweislich des Protokolls/Niederschrift in der Versammlung vom 19.01.2011 waren bei der Versammlung am 19.01.2011  433,60/1000 Miteigentumsteile anwesend, mithin weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile. Im vorgenannten Protokoll ist angegeben, dass es sich um eine Zweitversammlung handelte. Die Verwalterin hatte ursprünglich mit Schreiben vom 10.11.2010 zu einer Eigentümerversammlung für Samstag, den 11.12.2010, 12.00 Uhr geladen. Bei dieser Versammlung waren weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend. Die Miteigentümerin, … konnte weder zu der Versammlung am 11.12.2010 noch zu der Versammlung am 19.01.2011 geladen werden. Die von der Verwalterin an die Anschrift von … als letzten bekannten Vertreter der Firma … übersandte Einladung kam als unzustellbar zurück.

Gegen die v[…]


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