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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast des Patienten bei Behandlungsfehler bzw. Befunderhebungsfehler

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LG Köln – Az.: 25 O 330/15 – Urteil vom 06.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin stürzte am 29.04.2014 vom Fahrrad auf ihre rechte Körperseite. Sie trug einen Fahrradhelm, der bei dem Sturz beschädigt wurde. Sie wurde mit dem Rettungswagen in die unfallchirurgische Ambulanz im Haus der Beklagten zu 1) eingeliefert und dort klinisch untersucht. Es wurden Röntgenaufnahmen und ein CT des rechten Armes sowie des Beckens angefertigt. Anhand dieser Bilder wurden eine vordere und hintere Beckenringfraktur rechts sowie eine offene supra- und intrakondyläre distale Humerusmehrfragmentfraktur rechts diagnostiziert. Im Hinblick auf die Beckenringfraktur fiel die Entscheidung für eine konservative Therapie mit weiteren CT-Kontrollen im Verlauf. Im Hinblick auf die Ellenbogenfraktur wurde die Indikation zu einem operativen Eingriff mittels Doppelplattenosteosynthese und Zuggurtungsosteosynthese am Olecranon gestellt. Die Operation wurde durchgeführt. Postoperativ wurden am 20.05.2014 eine CT-Aufnahme vom Becken und am 28.05.2014 Röntgen- und CT-Bilder vom Arm angefertigt. Es wurde mit einer schonenden Krankengymnastik im Hinblick auf die Beckenringfraktur begonnen. Am 08.06.2014 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Anschließend führte sie im Zeitraum vom 10.06.2014 bis zum 01.07.2014 eine Anschlussheilbehandlung in C durch. Nachfolgend stellte sie sich erneut am 03.07.2014 in der ambulanten Sprechstunde im Haus der Beklagten zu 1) bei dem Beklagten zu 2) vor. Unter dem 08.07.2014 erfolgte eine weitere Wiedervorstellung. Bei diesem Termin wurden unstreitig Nackenschmerzen angegeben und eine Massagetherapie verordnet. Bei dem weiteren Kontrolltermin am 05.08.2014 persistierten die Schmerzen. Es wurde ein Termin zur Anfertigung einer MRT-Untersuchung vereinbart und die Massagebehandlung ausgesetzt. Am 11.08.2014 wurde auf der MRT-Aufnahme eine Dens-Fraktur diagnostiziert und zusätzlich die Durchführung einer CT-Untersuchung veranlasst. Am 18.08.2014 und am 25.08.2014 erfolgten die letzten Wiedervorstellungen der Klägerin im Haus der Beklagten zu 1). Nachfolgend stellte sich die Klägerin am 10.09.2014 in der Universitätsklinik Köln vor. Am 03.11.2014 wurde dort die Dens-Fraktur operiert. Im Rahmen dieser Operation erfolgte zugleich auch die Entfernung der Zuggurtung und Doppelplattenosteosynthese im Ber[…]


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