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Verkehrsunfall – Ersatzpflicht bei verschweigen von Vorschäden

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AG Kaufbeuren – Az.: 2 C 1353/11 – Urteil vom 24.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch, bei dem der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt war. Am 16.08.2010 ereignete sich in Kaufbeuren auf dem Parkplatzgelände des … ein Unfall, wobei die alleinige Unfallverursachung des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) unstreitig ist. Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) stieß rückwärts fahrend auf das stehende Fahrzeug der Klägerin, sodass durch die Anhängerkupplung die Beifahrertüre und der darunterliegende Schweller getroffen wurden.

Symbolfoto: Von CGN089/Shutterstock.com

Die Klägerin legte ein Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 17.08.2010 vor, aus dem sich ergibt, dass laut Angaben außer einer Beule von links an der Motorhaube weder reparierte noch unreparierte Vorschäden vorhanden seien (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass die kalkulierten Schäden nicht vollumfänglich auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen seien.

Mit Schreiben vom 08.10.2010 (Anlage B 3) ließ die Klägerin mitteilen, dass die Klägerin mit dem beauftragten Sachverständigen telefonisch Rücksprache genommen habe und von dem Sachverständigen mitgeteilt wurde, dass die beanstandeten Beschädigungen kausal vom gemeldeten Schadenereignis herrühren. Daraufhin hat die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass an der Ablehnung der Schadensersatzansprüche festgehalten werde.

Mit Schreiben vom 15.03.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass eine nochmalige umfassende Überprüfung ergeben habe, dass an dem streitgegenständlichen beschädigten Pkw doch ein Vorschaden bestanden habe, den der eingeschaltete Gutachter nicht erkannt und auf Nachfrage verneint habe (Anlage B 5). Die Klägerin hat schließlich einen N[…]


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