Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ersatzpflicht bei verschweigen von Vorschäden

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Kaufbeuren – Az.: 2 C 1353/11 – Urteil vom 24.01.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch, bei dem der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt war. Am 16.08.2010 ereignete sich in Kaufbeuren auf dem Parkplatzgelände des … ein Unfall, wobei die alleinige Unfallverursachung des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) unstreitig ist. Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) stieß rückwärts fahrend auf das stehende Fahrzeug der Klägerin, sodass durch die Anhängerkupplung die Beifahrertüre und der darunterliegende Schweller getroffen wurden. Die Klägerin legte ein Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 17.08.2010 vor, aus dem sich ergibt, dass laut Angaben außer einer Beule von links an der Motorhaube weder reparierte noch unreparierte Vorschäden vorhanden seien (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass die kalkulierten Schäden nicht vollumfänglich auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen seien. Mit Schreiben vom 08.10.2010 (Anlage B 3) ließ die Klägerin mitteilen, dass die Klägerin mit dem beauftragten Sachverständigen telefonisch Rücksprache genommen habe und von dem Sachverständigen mitgeteilt wurde, dass die beanstandeten Beschädigungen kausal vom gemeldeten Schadenereignis herrühren. Daraufhin hat die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass an der Ablehnung der Schadensersatzansprüche festgehalten werde. Mit Schreiben vom 15.03.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass eine nochmalige umfassende Überprüfung ergeben habe, dass an dem streitgegenständlichen beschädigten Pkw doch ein Vorschaden bestanden habe, den der eingeschaltete Gutachter nicht erkannt und auf Nachfrage verneint habe (Anlage B 5). Die Klägerin hat schließlich einen Nachtrag zum Gutachten vorgelegt, indem ein Schaden in Höhe von 2756,94 EUR netto genannt ist. Mit Schreiben vom 07.07.2011 hat die Klägerin erneut einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 3836,44 EUR verlangt (Anlage B 8). Dies hat die Beklagte zu 2) abgelehnt. Zwischenzeitlich ist das beschädigte Fahrzeug der Klägerin instandgesetzt. Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 3836,44 EUR entstanden und beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3836,44 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der gesamte geltend gemachte Schaden auf das unstreitig vor dem Unfall vom 17.08.2010 aufgetretene Unfallereignis zurückzuführen sei. Auch in dem Nachtragsgutachten vom 18.05.2011 sind Beschädigungen (Kotflügel rechts, Seitenrahmen von rechts) aufgeführt, welche nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden können. Im übrigen sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin ganz entfallen, da die Klägerin vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführende Beschädigungen geltend gemacht hat….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv