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Schmerzensgeld wegen körperlicher Misshandlungen aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung

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LG Paderborn – Az.: 3 O 83/10 – Urteil vom 08.02.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 23.06.2007 auf dem Sportplatz …(…) in Paderborn künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 32%, die Beklagten als Gesamtschuldner 33%, und die Beklagte zu 2) weitere 35%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 61% der Beklagte selbst und 39% der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat diese zu 67% selbst zu tragen, zu 33% der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in Anspruch.

Am 23.06.2007 befanden sich sowohl der Kläger als auch die Eheleute …, die Beklagten auf dem … in Paderborn auf dem Sportplatz ….

Gegen 1.35 Uhr, als sich der Beklagte bereits auf dem Nachhauseweg befand, ging die Beklagte zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1) am Kläger vorbei und schlug ihn unvermittelt mit einem gläsernen Bierkrug mehrfach ins Gesicht. Der Beklagte zu 1) schlug den Kläger sodann mit der Faust ins Gesicht. Nachdem der Kläger zu Boden gegangen war, traten beide Beklagten abwechselnd auf den Kläger ein.

Der Kläger erlitt bei der Auseinandersetzung erheblich Verletzungen, so u.a. ein schweres Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit im Typ III, schwerste Gesichtsverletzungen mit Hämatomen beider Augen, eine Nasenbeinfraktur, sowie Trittverletzungen mit Hämatomen am Rücken und zahlreiche Prellung[…]


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